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Lesart

Gibt es eine KOSGEB-Förderung für Websites? Der Stand in den Programmen 2026.

Unter den Förderprogrammen von KOSGEB, der türkischen KMU-Förderbehörde, die am 23. September 2026 online waren, gibt es kein eigenes Programm und keinen eigenen Kostenposten namens „Website-Förderung“; die nächstliegenden Posten, die eine Website betreffen könnten, sind die Marketing- und Werbeüberschriften innerhalb der „Softwarekosten“ und der „Kosten für Dienstleistungen“ der Programme. Ob Websitekosten unter diese Überschriften fallen, sagen die Richtlinien nicht; die Entscheidung bleibt dem Gremium überlassen, das das Projekt bewertet.

Die Frage wird häufig gestellt, wenn für einen exportierenden Hersteller eine B2B-Website geplant wird: Fördert KOSGEB die Erstellung einer Website? Im Internet gibt es viele Seiten, die mit „Ja, mit einem Zuschuss von so und so viel“ antworten. In den amtlichen Quellen ist die Lage unklarer. Die folgende Lektüre stützt sich ausschließlich auf die Website von KOSGEB selbst: die am 23. September 2026 auf der Förderseite aufgeführten Programme und deren Richtlinien. Sekundärquellen wurden nicht verwendet.

Förderbedingungen können sich ändern; prüfen Sie vor der Antragstellung den aktuellen Text bei KOSGEB. Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Finanzberatung.

Welche Programme von KOSGEB laufen derzeit?

Auf der Förderseite waren an diesem Tag folgende Programme aufgeführt: Unternehmerförderprogramm, Förderprogramm Kapazitätsentwicklung, Förderprogramm Globale Wettbewerbsfähigkeit, Förderprogramm Digitale Transformation von KMU, YÖNDE — Förderprogramm Mentoring und Bewertung, Förderprogramm Beschäftigungssicherung, Förderprogramm Technologiezentren, Förderprogramm Sektorale Entwicklungszentren (SEGEM) und der Kredit für Künstliche Intelligenz. Keines trägt Website, E-Commerce-Website oder digitale Werbung im Namen. Die Seite hat außerdem eine Rubrik „Aufgehobene Förderungen“, in der die alten Programme stehen.

Kommt die Website in den Richtlinien vor?

Wir haben die Richtlinien der vier Programme, die Websitekosten am nächsten stehen — Unternehmerförderung, Kapazitätsentwicklung, Globale Wettbewerbsfähigkeit und Digitale Transformation von KMU —, im Volltext durchsucht. Das Wort „Web“ kommt nur in der Richtlinie zum Unternehmerförderprogramm vor, und zwar ein einziges Mal; es geht um die Prüfung der Beitragstage bei der Sozialversicherung (SGK) „über Webservices“. Der Ausdruck „Internetseite“ steht ebenfalls einmal in derselben Richtlinie, als Verweis auf den Messekalender auf der Internetseite von TOBB (der Union der Kammern und Warenbörsen der Türkei). Das Wort „E-Commerce“ kommt in keiner der vier Richtlinien vor. Websitekosten werden also in keiner dieser vier Richtlinien namentlich genannt.

Deckt das Unternehmerförderprogramm eine Website ab?

Die Geschäftsentwicklungsförderung des Programms unterstützt Projekte neu gegründeter Betriebe mit rückzahlbaren Mitteln. Laut Richtlinie beträgt der Fördersatz 80 %, die Projektdauer 36 Monate und die Obergrenze insgesamt 1.500.000 TRY; ist der Gründer jung, eine Frau, behindert, Veteran oder Angehöriger ersten Grades eines Gefallenen, kommen 150.000 TRY hinzu. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren ab Gründung des Betriebs gestellt werden, und der NACE-Code muss im Verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt C) oder in den Abteilungen 61, 62, 63 oder 72 liegen; außerdem muss vor dem Antrag eine Schulung für fortgeschrittene Gründer abgeschlossen sein.

Zu den förderfähigen Kostenarten gehören Softwarekosten — in den Worten der Richtlinie die Lizenzgebühr für gekaufte Software, die Gebühr für Cloud-Zugriffsrechte oder die Gebühr für eine zeitlich begrenzte Lizenznutzung — sowie Kosten für Dienstleistungen. Die Marketingrubrik der Dienstleistungen nennt die Teilnahme an Inlandsmessen, den Besuch von Auslandsmessen und Werbekosten; zur Werbung heißt es in der Richtlinie, dass „Werbe- und Promotionkosten“ zur Bekanntmachung des Betriebs und seiner Produkte gefördert werden. Ob eine Website unter diesen Satz fällt, sagt die Richtlinie nicht.

Umfassen „Designkosten“ auch Webdesign?

Das Wort führt in die Irre. In der Richtlinie zum Unternehmerförderprogramm sind Designkosten definiert als Dienstleistungen für das Produktdesign des Betriebs oder für das Design von Maschinen, Ausrüstung und Formen, die er in Produktion und Leistungserbringung einsetzt. Webdesign kommt in dieser Definition nicht vor. Auch die Definition der Softwarekosten ist eng: Lizenzgebühr für gekaufte Software, Gebühr für Cloud-Zugriffsrechte oder Gebühr für eine zeitlich begrenzte Lizenznutzung. Ob eine eigens für ein Unternehmen entwickelte Website unter diese Definition oder unter Dienstleistungen fällt, sagt die Richtlinie nicht; dass dieselbe Arbeit als zwei verschiedene Kostenarten gelesen werden kann, ist der Grund, vor dem Antrag schriftlich nachzufragen.

Welcher KOSGEB-Posten nützt einem Exporteur unmittelbar?

Die Markeneintragung im Ausland. Die Rubrik Kosten für gewerbliche Schutzrechte in derselben Richtlinie nennt neben Zahlungen an das Türkische Patent- und Markenamt auch Zahlungen an ausländische Pendants von TÜRKPATENT zum Erhalt einer ausländischen Markeneintragungsurkunde sowie Anwaltskosten. Für einen Exporteur kann dieser Posten vor der Website kommen: Bei den E-Export-Förderungen des türkischen Handelsministeriums wird ein Antrag auf Auslandseintragung der Marke des geförderten Produkts verlangt.

Was bieten Kapazitätsentwicklung und Globale Wettbewerbsfähigkeit?

Diese beiden Programme sind keine Zuschüsse, sondern Zins- bzw. Gewinnanteilsförderungen: Gefördert werden die Zinsen oder der Gewinnanteil eines Kredits, den der Betrieb bei Finanzinstituten mit Kooperationsvertrag aufnimmt. Zu den finanzierbaren Kostenarten gehören Softwarekosten und Kosten für Dienstleistungen unter der Überschrift „Schulung, Beratung und Mentoring, Zertifizierung, Prüfung und Analyse, Marketing, Design, gewerbliche Schutzrechte“. Laut Programmseite muss ein Betrieb, der sich für die Kapazitätsentwicklung bewirbt, einen NACE-Code im Verarbeitenden Gewerbe oder in den Abteilungen 61, 62, 63, 72 haben, klein oder mittelgroß und — mit bestimmten Ausnahmen — schnell wachsend sein.

Auch hier wird die Website nicht namentlich genannt. Ob ein Websiteprojekt in diesen Programmen als „Marketing“- oder „Software“-Kosten in ein Projekt aufgenommen werden kann, wird im Rahmen des Projektgegenstands und des Projekts als Ganzes bewertet. Ziel der Programme sind Wachstum, digitale Transformation und globale Wettbewerbsfähigkeit; eine Unternehmenswebsite allein kann in Betracht kommen, wenn sie sich als Teil eines dieser Ziele darstellen lässt.

Deckt das Programm Digitale Transformation von KMU Websites ab?

Auch wenn der Name es nahelegt, verfolgt das Programm ein anderes Ziel. Es geht um die digitale Transformation der Geschäftsprozesse von KMU; zu den Antragsvoraussetzungen gehört eine Tätigkeit im Verarbeitenden Gewerbe (NACE C). In der Richtlinie kommen die Wörter Website, E-Commerce oder Werbung nicht vor. Dieses Programm ist nicht für ein Website-Budget zu lesen, sondern für die Digitalisierung von Produktions- und Geschäftsprozessen.

Worauf beruhen die im Internet genannten Beträge für einen „KOSGEB-Website-Zuschuss“?

Das können wir nicht sagen, weil die meisten keine Quelle angeben. In den Suchergebnissen gibt es Übersichtsseiten, die bestimmte Beträge für Websites und E-Commerce-Infrastruktur nennen; auf den Programmseiten und in den Richtlinien von KOSGEB mit Stand 23. September 2026 haben wir diese Beträge nicht gefunden. Manche könnten zu alten, inzwischen aufgehobenen Programmen gehören. Bevor Sie einen Betrag ins Budget aufnehmen, fragen Sie, auf welchem Artikel welcher Richtlinie welches Programms er beruht; ist die Antwort keine Artikelnummer, ist der Betrag auch kein Plan.

Was sollte ein Unternehmen tun, das eine Förderung für seine Website erwägt?

  • Prüfen Sie zuerst Ihren Status — zu welchem Programm passen Alter, NACE-Code und Größe des Betriebs?
  • Betrachten Sie die Website nicht isoliert, sondern als Teil eines Projekts — die Richtlinien fördern Kosten, die mit dem Projektgegenstand zusammenhängen.
  • Fragen Sie schriftlich nach dem Kostenposten — zählt die Website als „Werbekosten“ oder als „Softwarekosten“? Holen Sie die Antwort schriftlich bei der zuständigen KOSGEB-Stelle ein.
  • Wenn Sie exportieren, lesen Sie auch die Förderungen des Handelsministeriums: E-Export-Förderungen 2026.
  • Klären Sie die Formulierungen in Angebot und Rechnung von Anfang an — die Postenbezeichnungen sollten zu den Kostenarten des beantragten Programms passen.

Bringt eine geförderte Website Aufträge?

Eine Förderung kann einen Teil der Kosten einer Website übernehmen; ob die Website Aufträge bringt, übernimmt sie nicht. Die Search-Console-Daten dieser Website sind ein gutes Beispiel: Im September 2026 waren in den letzten 28 Tagen 461 Seiten indexiert, und die Website hatte rund 2.950 Impressionen und 7 Klicks erhalten; die meisten Impressionen stammten aus Definitionsanfragen. Dass eine Seite indexiert ist und dass sie die Suchanfrage des Einkäufers beantwortet, sind zwei verschiedene Dinge; Letzteres ist eine Frage von Inhalt und Messung.

Dieses Studio erstellt keine Förderanträge und kann nicht entscheiden, für welches Programm eine Website in Frage kommt; diese Entscheidung liegt beim Unternehmen und bei KOSGEB. Was wir tun können: die Website selbst nach dem Bedarf des Einkäufers aufbauen. Was aus Sicht des ausländischen Einkäufers nötig ist, steht im Leitfaden Wie die Website eines Exportunternehmens aussehen sollte, die ersten Sekunden des Einkäufers im Beitrag Wie B2B-Einkäufer Lieferanten suchen.

Für eine Website, die Ihre Produkte ausländischen Käufern in ihrer eigenen Sprache vorstellt: Die B2B-Website baut den Weg zu Produkt, Zertifikat und Angebot in der Sprache des Zielmarkts auf und misst ihn.

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